Jurafuchs

§ 10

LKatSG
Sachliche Zuständigkeit der Katastrophenschutzbehörden
Teil 3 Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger
Stand 2025-12-09
(1)
Die unteren Katastrophenschutzbehörden sind für den Katastrophenschutz sachlich zuständig, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.
(2)
Die höheren Katastrophenschutzbehörden sind sachlich zuständig
1.
für den Katastrophenschutz im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen und
2.
für den Katastrophenschutz, der sich über den Zuständigkeitsbereich einer unteren Katastrophenschutzbehörde hinaus erstreckt.
(3)
Die oberste Katastrophenschutzbehörde ist für den Katastrophenschutz sachlich zuständig, der sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstreckt, soweit nicht einer höheren Katastrophenschutzbehörde im Benehmen mit allen betroffenen höheren Katastrophenschutzbehörden die Aufgabe übertragen wird.

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