Helferinnen und Helfer genießen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach Maßgabe des § 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. Eventuell parallel bestehende Versicherungen der Mitwirkenden bleiben unberührt.
§ 21
LKatSGGesetzliche Unfallversicherung der Helferinnen und Helfer
Teil 4 Helferinnen und Helfer im Katastrophenschutz
Stand 2025-12-09