(1)
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur, wenn und soweit Fachgesetze hierzu keine Regelung enthalten.
(2)
Betreibende von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial sind unbeschadet der Verpflichtungen aus anderen Gesetzen verpflichtet, die Katastrophenschutzbehörde bei den erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen zu unterstützen. Sie haben insbesondere
1.
unaufgefordert den Betrieb einer neuen Anlage im Sinne des Satz 1 spätestens vier Wochen vor der Inbetriebnahme, einschließlich der Namen und Erreichbarkeiten der Personen, die im Betrieb mit der Gefahrenabwehr beauftragt sind, bei der Katastrophenschutzbehörde anzuzeigen,
2.
auf Verlangen die zum Zwecke der Vorbereitung auf Außergewöhnliche Einsatzlagen und Katastrophen erforderlichen Angaben, insbesondere zum Vorhandensein, zur Entstehung, zu Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge gefährlicher Stoffe, zu deren Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten und zur Beurteilung der Auswirkungen einer möglichen Freisetzung einschließlich der Abgrenzung des Gefährdungsbereichs zu machen,
3.
auf Verlangen Angaben zu den notwendigen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren sowie die möglichen Maßnahmen zu einer Schadensbewältigung zu machen,
4.
auf Verlangen den Zutritt zu der Anlage durch die Katastrophenschutzbehörde zu gestatten,
5.
auf Verlangen die Katastrophenschutzbehörde über die voraussichtlich zweckmäßigen Bewältigungsmaßnahmen zu beraten,
6.
sich auf Verlangen an Übungen der Katastrophenschutzbehörde zu beteiligen und
7.
auf Verlangen personelle und sächliche Vorkehrungen zu treffen, um einer möglichen Störung zu begegnen.
(3)
Die Katastrophenschutzbehörde ist befugt, Maßnahmen zum Zwecke der Durchsetzung von Pflichten nach Absatz 2 festzulegen.