(1)
Die Katastrophenschutzbehörden können bei anderen Behörden die zur Erfüllung dieses Gesetzes erforderlichen Daten erheben und diese verarbeiten. Dies gilt für die Datenverarbeitung innerhalb einer Behörde entsprechend. Umfasst sind insbesondere Daten nach § 33 Absatz 2 Satz 2.
(2)
Die Katastrophenschutzbehörden können bei den Kranken- und Pflegekassen insbesondere Daten zur Anzahl und den genauen Betriebsorten von lebensnotwendigen Medizinprodukten erheben und diese verarbeiten.
(3)
Die in Absatz 1 und 2 genannten Behörden und Kassen sind verpflichtet, die Daten auf Verlangen zu übermitteln, wenn und soweit sie vorliegen, auch dann, wenn die Daten zu einem anderen Zweck erhoben wurden.