(1)
Zur Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen werden auf Anforderung der Katastrophenschutzbehörde eingesetzt
1.
die Regieeinheiten der Katastrophenschutzbehörden,
2.
die Mitwirkenden, insbesondere der Katastrophenschutzdienst, und
3.
die Spontanhelfenden.
(2)
Mitwirkende kraft Gesetzes, die der Katastrophenschutzbehörde nicht gleich- oder nachgeordnet sind, können nur einvernehmlich herangezogen werden. Kommen diese einer Heranziehung nicht nach, informiert die Katastrophenschutzbehörde umgehend ihre Aufsichtsbehörde hierüber.
(3)
Der Polizeivollzugsdienst arbeitet mit der Katastrophenschutzbehörde kooperativ zusammen.