Jurafuchs

§ 41

LKatSG
Einrichtung von Personenauskunftsstellen
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2025-12-09
(1)
Bei Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen können Personenauskunftsstellen eingesetzt werden. Sofern die Personenauskunftsstelle nicht durch die Katastrophenschutzbehörde selbst betrieben wird, kann diese die Aufgabe dem Deutschen Roten Kreuz (Suchdienst) unter Aufsicht übertragen. Verantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in beiden Fällen die Katastrophenschutzbehörde.
(2)
Die Personenauskunftsstelle kann erforderlichenfalls zum Zwecke der Vermisstensuche, Familienzusammenführung oder Identifizierung von Personen folgende personenbezogene Daten verarbeiten
1.
Name und Vorname,
2.
Geburtsdatum oder geschätztes Alter,
3.
Geschlecht, Größe, Haar- und Augenfarbe, Kleidung, mitgeführte Gegenstände sowie sonstige markante Besonderheiten,
4.
Erreichbarkeit,
5.
Fundort,
6.
Art und Schwere einer Verletzung sowie durchgeführte Versorgung,
7.
Lichtbild und
8.
Verbleib.

Ist eine gesuchte Person nicht erfasst, kann erforderlichenfalls ein Datensatz angelegt werden, der personenbezogene Daten nach den Nummern 1 bis 8 sowie den letzten bekannten Aufenthaltsort, Reiseweg und Reisemittel enthalten kann.

(3)
Auskünfte über Personen dürfen die Personenauskunftsstellen an Angehörige und andere Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, erteilen, soweit nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen entgegenstehen.
(4)
Von Auskunftsbegehrenden und Hinweisgebenden dürfen zum Zwecke der Vermisstensuche, Familienzusammenführung oder Identifizierung erforderlichenfalls folgende personenbezogene Daten verarbeitet werden
1.
Name und Vorname,
2.
Erreichbarkeit und
3.
Angehörigenverhältnis oder sonstige Beziehung zur vermissten Person oder berechtigtes Interesse an einer Auskunft.
(5)
Die Personenauskunftsstelle darf personenbezogene Daten an öffentliche Stellen übermitteln,
1.
wenn dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,
2.
sofern die personenbezogenen Daten zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung erforderlich sind oder
3.
sofern ein berechtigtes Interesse an der Übermittlung besteht und ein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person nicht überwiegt.

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