Jurafuchs

§ 57

LKatSG
Kostenersatz
Bestimmungen zum Kostenersatz
Stand 2025-12-09
(1)
Die Katastrophenschutzbehörde kann, unbeschadet der Kostenersatzansprüche aufgrund anderer Vorschriften, Ersatz der durch Maßnahmen der Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen entstandenen Kosten verlangen
1.
von der Verursacherin oder dem Verursacher einer Gefahr, die zu der Außergewöhnlichen Einsatzlage oder Katastrophe geführt hat, wenn die Gefahr vorsätzlich oder fahrlässig verursacht wurde,
2.
von Betreibenden einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial, wenn die Verwirklichung des Gefahrenpotenzials für die Außergewöhnliche Einsatzlage oder Katastrophe ursächlich war, und
3.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder von sonstigen dinglich Verfügungsberechtigten einer Sache mit besonderem Gefahrenpotenzial, wenn die Verwirklichung des Gefahrenpotenzials für die Außergewöhnliche Einsatzlage oder die Katastrophe ursächlich war.
(2)
Kostenersatz soll nicht verlangt werden, wenn und soweit dies zu einer unbilligen Härte führen würde.

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