Jurafuchs

§ 40

LKatSG
Einsatz von Spontanhelfenden und deren Weisungsbindung
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2025-12-09
Spontanhelfende werden durch die Katastrophenschutzbehörde eingesetzt und sind hierbei an deren Weisungen gebunden. Ihr Einsatz kann durch die Katastrophenschutzbehörde beendet werden, wenn kein Bedarf mehr für den Einsatz besteht oder ein anderer Grund für die Beendigung vorliegt.

Meine Notizen

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