(1)
Ergänzend zu den in § 25 geregelten Aufsichtsmitteln können die Aufsichtsbehörden erforderlichenfalls
1.
eine beaufsichtigte Katastrophenschutzbehörde anweisen, die Außergewöhnliche Einsatzlage oder Katastrophe festzustellen, die Feststellung aufzuheben oder dies selbst vornehmen,
2.
eine beaufsichtigte Katastrophenschutzbehörde anweisen, dass durch diese die Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage übernommen oder die Übernahme beendet wird,
3.
von einer beaufsichtigten Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenschutzleitung oder die Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage übernehmen,
4.
eine nachgeordnete Katastrophenschutzbehörde anstelle der beaufsichtigten Katastrophenschutzbehörde mit der Katastrophenschutzleitung oder der Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage beauftragen.
(2)
Auch im Falle des Absatz 1 Nummern 3 und 4 nehmen die Beaufsichtigten ihre Aufgaben nach diesem Gesetz weiterhin wahr; sie sind weiterhin berechtigt und verpflichtet, im Außenverhältnis dieses Gesetz im eigenen Namen unter Beachtung der Weisungen anzuwenden.