Jurafuchs

§ 36

LKatSG
Leitungsstruktur
Gemeinsame Bestimmungen
Stand 2025-12-09
(1)
Katastrophenschutzleitung ist die einheitliche Leitung der Bewältigungsmaßnahmen in einem Katastrophenfall durch die Katastrophenschutzbehörde. Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage ist die einheitliche Leitung der Bewältigungsmaßnahmen im Falle einer Außergewöhnlichen Einsatzlage durch die Katastrophenschutzbehörde.
(2)
Mit Feststellung der Katastrophe übernimmt die Behördenleitung der feststellenden Katastrophenschutzbehörde die Katastrophenschutzleitung. Es können, unbeschadet der Gesamtverantwortung der Behördenleitung, die Katastrophenschutzleitung oder einzelne Aufgaben und Befugnisse hieraus auf den Verwaltungsstab, den Führungsstab oder auf die Technische Einsatzleitung übertragen werden, soweit keine Vorschriften entgegenstehen. Liegt die Katastrophenschutzleitung bei einer höheren Katastrophenschutzbehörde kann sie eine untere Katastrophenschutzbehörde ihres Bezirkes mit der Wahrnehmung einzelner Maßnahmen beauftragen. Liegt die Katastrophenschutzleitung bei der obersten Katastrophenschutzbehörde kann sie eine höhere oder eine untere Katastrophenschutzbehörde mit der Wahrnehmung einzelner Maßnahmen beauftragen.
(3)
Mit Feststellung der Außergewöhnlichen Einsatzlage entscheidet die feststellende Katastrophenschutzbehörde unverzüglich, ob die Übernahme der Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage erforderlich ist und übernimmt diese erforderlichenfalls. Wird die Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage übernommen, kann hierfür die Struktur der Katastrophenschutzleitung ganz oder teilweise aufgerufen werden.
(4)
Erforderlichenfalls setzt die Katastrophenschutzbehörde eine Technische Einsatzleitung oder mehrere Technische Einsatzleitungen ein. Im Falle der Außergewöhnlichen Einsatzlage setzt dies die Übernahme der Einsatzleitung Außergewöhnliche Einsatzlage voraus.

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