Jurafuchs

§ 53

LKatSG
Kosten des Betriebs und der Unterbringung der Fahrzeuge und Geräte des Katastrophenschutzdienstes
Kosten der Vorbereitung
Stand 2025-12-09
(1)
Das Land gewährt im Rahmen der jeweils im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel pauschale Zuweisungen an die Aufgabenträger für die Finanzierung des Betriebs und der Unterbringung der durch das Land zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Geräte und der sonstigen Ausstattung.
(2)
Näheres wird durch Überlassungsvereinbarungen, die mit den Aufgabenträgern geschlossen werden, geregelt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →