(1)
Das Land gewährt im Rahmen der jeweils im Staatshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel pauschale Zuweisungen an die Aufgabenträger für die Finanzierung des Betriebs und der Unterbringung der durch das Land zur Verfügung gestellten Fahrzeuge und Geräte und der sonstigen Ausstattung.
(2)
Näheres wird durch Überlassungsvereinbarungen, die mit den Aufgabenträgern geschlossen werden, geregelt.