(1)
Das Land trägt alle notwendigen Auslagen der eingesetzten Behörden und Organisationen aller Fachdienste für Einsätze außerhalb des Landes, wenn diese auf Anordnung der obersten Katastrophenschutzbehörde durchgeführt wurden und nicht bereits anderweitig Kostenersatz erfolgt ist. Verwaltungskosten werden nicht erstattet. Für die Rechte der Helferinnen und Helfer aller Fachdienste gilt Teil 4. Entstandene Ansprüche der eingesetzten Helferinnen und Helfer, der Behörden oder Organisationen gegen Dritte, gehen auf das Land über. Im Einzelfall kann das Land zur Vermeidung unbilliger Härten weitere Kosten übernehmen.
(2)
Das Land trägt die Kosten der Katastrophenhilfe zur Unterstützung des Landes.