Jurafuchs

§ 29

LKatSG
Allgemeiner Katastrophenschutzplan und besonderer Katastrophenschutzplan
Teil 6 Vorbereitung der Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen
Stand 2025-12-09
(1)
Der allgemeine Katastrophenschutzplan ist das zentrale Vorbereitungsdokument, das die grundlegenden Planungen enthält, die für eine effektive Bewältigung von Außergewöhnlichen Einsatzlagen und Katastrophen erforderlich sind.
(2)
Dem allgemeinen Katastrophenschutzplan liegt eine Gefahrenanalyse zugrunde. Diese umfasst insbesondere die Ermittlung der im Zuständigkeitsbereich bestehenden wesentlichen Gefahren, aus denen sich nach Beurteilung der Katastrophenschutzbehörde eine Außergewöhnliche Einsatzlage oder Katastrophe ergeben kann, die Bewertung der Gefahren im Hinblick auf die Eintrittswahrscheinlichkeit und das zu erwartende Schadensausmaß sowie die Bestimmung der spezifischen Schutzziele im Zuständigkeitsbereich.
(3)
Besondere Katastrophenschutzpläne sind die spezifischen Vorbereitungsdokumente für besondere Gefahrenobjekte, insbesondere die externen Notfallpläne, besondere Gefahrenlagen oder zu weiteren Katastrophenschutzthemen.
(4)
Die Katastrophenschutzpläne sind mit den bereits vorhandenen Gefahrenabwehrplanungen, insbesondere der Fachbehörden und der Gemeinden, abzustimmen.
(5)
Näheres wird durch die oberste Katastrophenschutzbehörde geregelt, insbesondere zur einheitlichen Gliederung, den Inhalten, der Methodik und den Aktualisierungsfristen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →