Alle Behörden sind im Rahmen der für sie geltenden Vorschriften für die Vorbereitung und die Bewältigung von Schadensereignissen zuständig, auch wenn diese zugleich eine Außergewöhnliche Einsatzlage oder eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes darstellen.
§ 14
LKatSGVerantwortlichkeit anderer Behörden
Teil 3 Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufgabenträger
Stand 2025-12-09