Jurafuchs

§ 4

LKatSG
Katastrophenschutzbehörden und Regieeinheiten
Teil 2 Organisation des Katastrophenschutzes
Stand 2025-12-09
(1)
Untere Katastrophenschutzbehörden sind die unteren Verwaltungsbehörden.
(2)
Höhere Katastrophenschutzbehörden sind die Regierungspräsidien.
(3)
Oberste Katastrophenschutzbehörde ist das Innenministerium.
(4)
Die Katastrophenschutzbehörden können Regieeinheiten aufstellen, wenn und soweit dies erforderlich ist. Regieeinheiten sind rechtlich unselbstständige Teile der Katastrophenschutzbehörden. Das Tun und Unterlassen ihrer Angehörigen wird der aufstellenden Katastrophenschutzbehörde zugerechnet. Mit der Aufstellung sind die erforderlichen Regelungen, insbesondere zum Aufgabenbereich der Regieeinheit und deren Organisation, zu erlassen.

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