(1)
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan ( § 13 Abs. 4 ) verkündet.
(2)
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind Informations- und Steuerungsinstrumente einzusetzen, die ein Fach- und Finanzcontrolling ermöglichen. Im Rahmen der dezentralen Verantwortung soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche