Jurafuchs

§ 1

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Feststellung des Haushaltsplans
Stand 2025-12-22
(1)
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan ( § 13 Abs. 4 ) verkündet.
(2)
Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind Informations- und Steuerungsinstrumente einzusetzen, die ein Fach- und Finanzcontrolling ermöglichen. Im Rahmen der dezentralen Verantwortung soll durch Gesetz oder Haushaltsplan für die jeweilige Organisationseinheit bestimmt werden, welche

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