Die Voranschläge sind von der für den Einzelplan oder das Kapitel zuständigen Stelle dem Senator für Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden.
§ 27
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Voranschläge
Stand 2025-12-22