Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II sinngemäß anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.
§ 33
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Nachtragshaushaltsgesetze
Stand 2025-12-22