(1)
Die zuständige senatorische Behörde darf Ansprüche nur
Die zuständige senatorische Behörde kann ihre Befugnisse übertragen.
(2)
Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen, soweit er nicht darauf verzichtet.
(3)
Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(4)
Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen werden, Ansprüche, die sich aufgrund der Befugnis, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwendungen wahrzunehmen, ergeben, unter den in Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen. Die Verleihung und die Entziehung der Befugnis obliegen der zuständigen senatorischen Behörde; die Verleihung bedarf der Einwilligung des Senators für Finanzen. Der Beliehene unterliegt der Aufsicht der zuständigen senatorischen Behörde.