Jurafuchs

§ 66

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Unterrichtung des Rechnungshofes
Stand 2025-12-22
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat die zuständige senatorische Behörde darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

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