Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat die zuständige senatorische Behörde darauf hinzuwirken, dass dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
§ 66
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Unterrichtung des Rechnungshofes
Stand 2025-12-22