Jurafuchs

§ 89

LHO
Prüfung
Stand 2025-12-22
(1)
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft insbesondere
1.
die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben, das Vermögen und die Schulden,
2.
Maßnahmen, die sich finanziell auswirken können,
3.
Verwahrungen und Vorschüsse,
4.
die Verwendung der Mittel, die zur Selbstbewirtschaftung zugewiesen sind.
(2)
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.

Meine Notizen

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