(1)Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft insbesondere(2)Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Rechnungen ungeprüft lassen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 88 Aufgaben des Rechnungshofes§ 90 Inhalt der Prüfung →