Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsgesetz oder Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
§ 19
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Übertragbarkeit
Stand 2025-12-22