Über das Vermögen und die Schulden ist ein Nachweis zu erbringen. Das Nähere regelt der Senator für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen.
§ 73
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Vermögensnachweis
Stand 2025-12-22