Jurafuchs

§ 23

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Zuwendungen
Stand 2025-12-22
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn die Freie Hansestadt Bremen an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht in notwendigem Umfang befriedigt werden kann.

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