Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse entsprechend anzuwenden.
§ 115
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Stand 2025-12-22