(1)
Die strukturelle Nettokreditaufnahme gemäß § 18a Absatz 1 Satz 1 zuzüglich der Hinzurechnungen gemäß § 18a Absatz 1 Satz 2 darf höchstens dem nach einem Bundesgesetz gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 7 des Grundgesetzes festgelegten Wert entsprechen, es sei denn, es liegt ein Fall des Artikels 131a Absatz 3 Satz 1 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen vor.
(2)
Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe Kredite aufgenommen werden dürfen
(3)
Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 1 gelten bis zum Ende des nächsten Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das zweitnächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes. Kreditermächtigungen dürfen nach Ablauf des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, nur mit Zustimmung des Haushalts- und Finanzausschusses in Anspruch genommen werden. Die Ermächtigungen nach Absatz 2 Nr. 2 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres und, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(4)
*) Sofern die Kreditermächtigung durch Rücklagenzuführung kassenmäßig nicht in Anspruch genommen wird oder Rücklagen aus Überschüssen gebildet werden, kann für Rücklagenentnahmen in Folgejahren die benötigte Liquidität durch Kreditaufnahme bereitgestellt werden, soweit dafür keine kassenmäßigen Mittel zur Verfügung stehen.
(5)
In Höhe der Beträge der Auswirkungen der strukturellen Bereinigungen nach Artikels 131a Absatz 6 der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 2 , die nicht bereits bei der Haushaltsaufstellung berücksichtigt wurden, dürfen ab dem 1. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres Kredite aufgenommen werden. Die Höhe der Kreditaufnahme nach Satz 1 ist auf sechs vom Hundert des im Haushaltsgesetz festgestellten Betrages der Einnahmen und Ausgaben begrenzt.