Jurafuchs

§ 1a

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Produkthaushalt
Stand 2025-12-22
Zum Zwecke eines Fach- und Finanzcontrollings im Sinne des § 1 Absatz 2 kann ergänzend zum Haushaltsplan ein leistungsbezogener Haushalt (Produkthaushalt) aufgestellt werden. Der Produkthaushalt ordnet den in den Einzelplänen veranschlagten Ausgaben verbindliche Finanz-, Personal- und Fachziele in Art und Umfang zu (Produktgruppenhaushalt). Der Produktgruppenhaushalt gliedert sich in Produktpläne, Produktbereiche und Produktgruppen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →