(1)
Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedarf einer Ermächtigung durch Gesetz, die der Höhe nach bestimmt ist.
(2)
Kreditzusagen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen bedürfen der Einwilligung des Senators für Finanzen. Er ist an den Verhandlungen zu beteiligen. Er kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3)
Bei Maßnahmen nach Absatz 2 haben die zuständigen Dienststellen auszubedingen, dass sie oder ihre Beauftragten bei den Beteiligten jederzeit prüfen können,
Von der Ausbedingung eines Prüfungsrechts kann ausnahmsweise mit Einwilligung des Senators für Finanzen abgesehen werden.