Jurafuchs

§ 82

LHO
Kassenmäßiger Abschluss
Stand 2025-12-22
In dem kassenmäßigen Abschluss sind nachzuweisen:
1.
a) die Summe der Ist-Einnahmen,
b)
die Summe der Ist-Ausgaben,
c)
der Unterschied aus Buchstabe a) und Buchstabe b) (kassenmäßiges Jahresergebnis),
d)
die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre,
e)
das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c) und Buchstabe d);
2.
a) die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen und der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen,
b)
die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages,
c)
der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a) und Buchstabe b),
d)
die Nettokreditaufnahme, die sich aus dem Finanzierungssaldo gemäß Buchstabe c unter Einbeziehung der Rücklagenbewegung sowie der Abwicklung der Vorjahre aus Buchstabe a und Buchstabe b ergibt.

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