Der Senator für Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 42 Konjunkturpolitisch bedingte zusätzliche Ausgaben§ 44 Zuwendungen, Verwaltung von Mitteln oder Vermögensgegenständen →