Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen die Bürgerschaft und den Senat jederzeit unterrichten. Berichtet er der Bürgerschaft, so unterrichtet er gleichzeitig den Senat.
§ 99
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Stand 2025-12-22