(1)
In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2)
Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:
1.
bei den Einnahmen:
a)
die Ist-Einnahmen,
b)
die zu übertragenden Einnahmereste,
c)
die Summe der Ist-Einnahmen und der zu übertragenden Einnahmereste,
d)
die veranschlagten Einnahmen,
e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste,
f)
die bei Nachbewilligungen nach § 37 Absatz 1 erwarteten Mehreinnahmen,
g)
die Summe der veranschlagten Einnahmen, der übertragenen Einnahmereste und der Beträge nach Buchstabe f),
h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c) gegenüber der Summe aus Buchstabe g);
2.
bei den Ausgaben:
a)
die Ist-Ausgaben,
b)
die zu übertragenden Ausgabereste oder die Vorgriffe,
c)
die Summe der Ist-Ausgaben und der zu übertragenden Ausgabereste oder der Vorgriffe,
d)
die veranschlagten Ausgaben,
e)
die aus dem Vorjahr übertragenen Ausgabereste oder die Vorgriffe,
f)
die Nachbewilligungen nach § 37 Absatz 1 und die zu ihrer Deckung bestimmten Einsparungen,
g)
die Summe der veranschlagten Ausgaben, der übertragenen Ausgabereste oder der Vorgriffe und der Beträge nach Buchstabe f),
h)
der Mehr- oder Minderbetrag der Summe aus Buchstabe c) gegenüber der Summe aus Buchstabe g),
i)
der Betrag der über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie der Vorgriffe, soweit sie aufgrund des § 37 Absatz 2 geleistet worden sind.
(3)
Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Absatz 2 die Buchführung angeordnet worden ist.
(4)
In den Fällen des § 25 Absatz 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.