Jurafuchs

§ 81

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Gliederung der Haushaltsrechnung
Stand 2025-12-22
(1)
In der Haushaltsrechnung sind die Einnahmen und Ausgaben nach der in § 71 bezeichneten Ordnung den Ansätzen des Haushaltsplans unter Berücksichtigung der Haushaltsreste und der Vorgriffe gegenüberzustellen.
(2)
Bei den einzelnen Titeln und entsprechend bei den Schlusssummen sind besonders anzugeben:
(3)
Für die jeweiligen Titel und entsprechend für die Schlusssummen ist die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen besonders anzugeben, soweit nach § 71 Absatz 2 die Buchführung angeordnet worden ist.
(4)
In den Fällen des § 25 Absatz 2 ist die Verminderung des Kreditbedarfs zugleich mit dem Nachweis des Überschusses darzustellen.

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