Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
§ 16
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Verpflichtungsermächtigungen
Stand 2025-12-22