Der Entwurf des Haushaltsgesetzes mit dem Entwurf des Haushaltsplanes ist der Bürgerschaft vor Beginn des Haushaltsjahres zuzuleiten, in der Regel zu der auf den 1. September folgenden Parlamentssitzung des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres.
§ 30
LHOVorlagefrist
Stand 2025-12-22