Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt der Senator für Finanzen.
§ 5
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Verwaltungsvorschriften
Stand 2025-12-22