Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz und die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt der Senator für Finanzen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 4 Haushaltsjahr§ 6 Notwendigkeit der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen →