(1)Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.(2)Der Haushaltsplan enthält alle im HaushaltsjahrMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 10a Unterrichtung der Bürgerschaft bei Staatsverträgen§ 12 Geltungsdauer der Haushaltspläne →