(1)
Soweit dieses Gesetz Befugnisse des Senators für Finanzen enthält, kann die zuständige senatorische Behörde über die Maßnahme des Senators für Finanzen die Entscheidung des Senats einholen; der Senat entscheidet anstelle des Senators für Finanzen endgültig.
(2)
Der Einwilligung des Senators für Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer der Freien Hansestadt Bremen drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Senators für Finanzen unverzüglich einzuholen.