(1)
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist berechtigt, bei Stellen außerhalb der bremischen Verwaltung zu prüfen, wenn sie
Leiten diese Stellen die Mittel an Dritte weiter, so kann der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen auch bei diesen prüfen.
(2)
Die Prüfung erstreckt sich auf die bestimmungsmäßige und wirtschaftliche Verwaltung und Verwendung. Bei Zuwendungen kann sie sich auch auf die sonstige Haushalts- und Wirtschaftsführung des Empfängers erstrecken, soweit es der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen für seine Prüfung für notwendig hält.
(3)
Bei der Gewährung von Krediten aus Haushaltsmitteln sowie bei der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen durch die Freie Hansestadt Bremen kann der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bei den Beteiligten prüfen, ob sie ausreichende Vorkehrungen gegen Nachteile für die Freie Hansestadt Bremen getroffen oder ob die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Freien Hansestadt Bremen vorgelegen haben.
(4)
Bei den juristischen Personen des privaten Rechts oder Personengesellschaften im Sinne des Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erstreckt sich die Prüfung auf die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung. Handelt es sich um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter Beachtung der kaufmännischen Grundsätze.