Jurafuchs

§ 15

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
Stand 2025-12-22
(1)
Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Ausnahmen von Satz 1 können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für

In den Fällen des Satzes 2 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.

(2)
Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.

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