(1)
Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten
soweit nicht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. Die Zuständigkeiten nach § 5 , § 55 Abs. 2 , § 70 Satz 2 , § 71 Abs. 2 , § 73 , § 76 Abs. 1 und § 79 Abs. 3 gelten auch für die bremischen Hochschulen.
(2)
Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann die zuständige senatorische Behörde im Einvernehmen mit dem Senator für Finanzen und dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse der Freien Hansestadt Bremen besteht.