(1)
Der Haushaltsplan hat folgende Anlagen:
Die Anlagen sind dem Entwurf des Haushaltsplans beizufügen.
(2)
Die Funktionenübersicht richtet sich nach Verwaltungsvorschriften über die Gliederung der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nach Aufgabengebieten (Funktionenplan).