Das Rechnungswesen wird zusätzlich nach den Grundsätzen der staatlichen doppelten Buchführung (staatliche Doppik) gestaltet. Die §§ 71 , 72 und 73 , 75 und 76 sowie 80 bis 84 bleiben unberührt. Der Senator für Finanzen wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 71a
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Buchführung und Rechnungslegung nach den Grundsätzen staatlicher Doppik
Stand 2025-12-22