Jurafuchs

§ 48

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Einstellung und Versetzung von Beamten
Stand 2025-12-22
(1)
Beamte dürfen erstmalig ernannt oder in den Dienst der Freien Hansestadt Bremen versetzt werden, wenn die Bewerber das 45. Lebensjahr, bei Hochschullehrern das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Satz 1 gilt nicht
(2)
Die oberste Dienstbehörde lässt eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zu, wenn die Ernennung oder die Versetzung einen erheblichen Vorteil für die Freie Hansestadt Bremen bedeutet oder ein dringendes dienstliches Interesse besteht, den Bewerber zu gewinnen.

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