(1)Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.(2)Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann Sachverständige hinzuziehen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 93 Gemeinsame Prüfung§ 95 Auskunftspflicht →