Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Zeit und Art der Prüfung
Stand 2025-12-22
(1)
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.
(2)
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann Sachverständige hinzuziehen.