Jurafuchs

§ 102

Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)
Unterrichtung des Rechnungshofes
Stand 2025-12-22
(1)
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen ist unverzüglich zu unterrichten, wenn
(2)
Dem Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen sind auf Anforderung Vorschriften oder Erläuterungen der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Art auch dann mitzuteilen, wenn andere Stellen der Freien Hansestadt Bremen sie erlassen.
(3)
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen kann sich jederzeit zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen äußern.

Meine Notizen

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