Personalausgaben, die nicht auf Gesetz oder Tarifvertrag beruhen, dürfen nur geleistet werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
§ 51
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Besondere Personalausgaben
Stand 2025-12-22