Zahlungen dürfen nur von Kassen und Zahlstellen angenommen oder geleistet werden. Die Anordnung der Zahlung muss durch die zuständige senatorische Behörde oder die von ihr ermächtigte Dienststelle schriftlich oder auf elektronischem Wege erteilt werden. Der Senator für Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
§ 70
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Zahlungen
Stand 2025-12-22