(1)
Der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der juristischen Personen des privaten Rechts, wenn
(2)
Absatz 1 ist auf die von der Freien Hansestadt Bremen verwalteten Treuhandvermögen anzuwenden.
(3)
Steht der Freien Hansestadt Bremen vom Gewinn eines Unternehmens, an dem sie nicht beteiligt ist, mehr als der vierte Teil zu, so prüft der Rechnungshof der Freien Hansestadt Bremen den Abschluss und die Geschäftsführung daraufhin, ob die Interessen der Freien Hansestadt Bremen nach den bestehenden Bestimmungen gewahrt worden sind.