Deckungsfähige Ausgaben dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 oder des Deckungsvermerks zugunsten einer anderen Ausgabe verwendet werden.
§ 46
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Deckungsfähigkeit
Stand 2025-12-22