Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Der Senator für Finanzen kann zulassen, dass die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
§ 77
Haushaltsordnung der Freien Hansestadt Bremen (Landeshaushaltsordnung - LHO)Kassensicherheit
Stand 2025-12-22